11.01.2021

Maklerauftrag mit Textformerfordernis

Seit dem 23.12.2020 gilt ein neues Maklerrecht. Die darin neu geregelte Verteilung der Maklerprovision ist den meisten bereits bekannt. Doch das Gesetz regelt auch einen weiteren Punkt neu: Maklerverträge bei denen es um die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern geht, sind nur noch in Textform gültig. Was das für Immobilieninteressenten bedeutet, lesen Sie im Folgenden.

Die meisten, die eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchten, werden früher oder später auf einer Immobilienplattform wie immobilie1.de nach der passenden Immobilie suchen. Ist diese gefunden, kann man über die Seite ganz bequem den Makler kontaktieren, der die Immobilie vermarktet. Bisher reichte das aus, um mit dem Makler einen Vertrag zu schließen. Denn der Maklervertrag konnte konkludent geschlossen werden. Dies geht jetzt nicht mehr so einfach. Seit dem 23.12.2020 schreibt der Gesetzgeber die sog. Textform für solche Maklerverträge vor, bei denen es um die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern geht. Doppelhaushälften oder Reihenhäuser zählen dabei zu den Einfamilienhäusern. Doch was bedeutet das genau?

Vermittelt ein Immobilienmakler erfolgreich eine Eigentumswohnung oder ein Haus zum Kauf, entsteht ein Provisionsanspruch. Damit der Makler diese Provision abrechnen darf, muss er sich an die neuen gesetzlichen Regelungen halten, die besagen, dass er den Maklervertrag in Textform mit seinen Kunden abgeschlossen haben muss. Dies ist aktiver Verbraucherschutz, da der Verbraucher jetzt bereits bei der Vertragsanbahnung detailliert über die Provisionszahlung informiert wird.

Der Maklervertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher den Makler per E-Mail, Fax oder Post auffordert, dass dieser für ihn tätig werden soll. Eine einfache Anfrage über ein Immobilienportal reicht also nicht mehr aus.

Gut zu wissen: Der Abschluss eines Maklervertrags selbst ist kostenfrei. Der Makler kann erst bei einem erfolgreichen Vertragsabschluss (notarieller Kaufvertrag) seine Provision in Rechnung stellen.

Einfache Lösung für Immobilienkäufer und Makler auf immobilie1

Um den Abschluss dieses Vertrags sowohl für den Immobilienkäufer als auch für den Makler zu vereinfachen, hat immobilie1 eine neue Funktion entwickelt. Schickt ein Interessent eine Anfrage zu einer Immobilie an den Makler ab, erhält er eine E-Mail „Maklerauftrag zu Ihrer Immobilienanfrage“. Diese enthält einen Link zur jeweiligen Anbieterseite, auf der er mit wenigen Klicks den Makler in Textform beauftragen kann. Dort wird der Interessent auch über die Widerrufsmöglichkeiten des Maklervertrags informiert. Beauftragt er über diese Seite den Makler, erhält er eine E-Mail mit der Bestätigung und Zusammenfassung der Beauftragung.

Auch hier ist noch einmal wichtig zu betonen: Der Abschluss des Maklervertrags alleine löst keinen Provisionsanspruch des Maklers aus. Er stellt nur transparent die Provision dar, die bei einer erfolgreichen Vermittlung fällig wird.