Zum Verkauf steht ein insgesamt ca. 916 m³ großes, teilerschlossenes Grundstück.
Diese Fläche kann laut der Bauverwaltung nach Maß und Art der Umgebung bebaut werden, sprich nach §34 BauGB.
Eine Bebauungen mit einem Einfamilienhäuser oder...
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Zum Verkauf steht ein insgesamt ca. 916 m³ großes, teilerschlossenes Grundstück.
Diese Fläche kann laut der Bauverwaltung nach Maß und Art der Umgebung bebaut werden, sprich nach §34 BauGB.
Eine Bebauungen mit einem Einfamilienhäuser oder Doppelhaushälften ist somit vorstellbar, muss aber vorab mit dem Bauamt abgeklärt werden.
Nachdem das Grundstück unbebaut ist, wurde es im Jahr 2016 gem. § 5 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Furth im Wald vom 03.06.2016 mit einem Viertel der Grundstücksfläche (= 229qm) als beitragspflichtige fiktive Geschossfläche zum eingeschränkten Herstellungsbeitrag zur Abwasseranlage herangezogen.
Dies Betrag ist abgegolten.
Sollte ein künftiger Bau beitragspflichtige Mehrflächen (d.h. > 229qm Geschossfläche) aufweisen, wäre hierfür ein entsprechender Herstellungsbeitrag zu entrichten.
Eine darüber hinaus reichende Bebauung dieser pauschalen Geschoßfläche würde nachträglich mit dem Erwerber abgerechnet werden.
Ein Bauzwang besteht nicht.
Das Geländeprofil ist eben.
Die Ver- und Entsorgungsleitungen befinden sich in der Zufahrtsstraße, Strom und Wasseranschluß liegen schon im Grundstück.
Die Spartenpläne liegen vor und können eingesehen werden.