Vermarktet wird diese Immobilie im freien Gebotsverfahren und provisionsfrei für den Käufer.
Besichtigungstermine stellen wir gerne auf Anfrage zur Verfügung. Die Wohneinheiten sind zu den Besichtigungsterminen unter Umständen nicht alle zu...
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Vermarktet wird diese Immobilie im freien Gebotsverfahren und provisionsfrei für den Käufer.
Besichtigungstermine stellen wir gerne auf Anfrage zur Verfügung. Die Wohneinheiten sind zu den Besichtigungsterminen unter Umständen nicht alle zu besichtigen, sofern die Mieter nicht gleichzeitig vor Ort sein können.
Sie haben Interesse und wollen Ihren Preis mitteilen? Dieses können wir gerne am Telefon vorbesprechen. Angebote nehmen wir jedoch nur schriftlich oder per E-Mail entgegen.
Die Verkäufer behalten sich vor, bei Vorliegen eines für sie guten Kaufpreisangebotes, dieses direkt anzunehmen und das Angebot durch uns vom Markt nehmen zu lassen.
Wir weisen darauf hin, dass der Verkäufer frei in seiner Entscheidungsfindung ist, er behält sich die Dauer des Angebotes vor, sollte das höchste Gebot nicht den Vorstellungen entsprechen, wird die Immobilie nicht veräußert und das Angebot geschlossen.
Wir weisen ferner darauf hin, dass weder für den Höchstbietenden noch für sonst irgendjemanden ein Kaufanspruch besteht, alleine die Verkäufer entscheiden, an wen und zu welchem Preis sie verkaufen oder ob sie überhaupt verkaufen. Das Gebot eines Interessenten stellt ausschließlich ein Angebot an den Verkäufer dar und benötigt die Annahme in Form der notariellen Kaufvertragsbeurkundung.
Aufgrund des Zustandes und der voraussichtlich erforderlichen Sanierungsmaßnahmen deklarieren wir das Haus als Abrissobjekt, daher ist kein Energieausweis notwendig.
Begründung: Wird ein abrissreifes Bestandsgebäude angeboten, besteht keine Verpflichtung den potenziellen Käufern einen Energieausweis auf Verlangen vorlegen. Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Beschluss der EnEV 2007 - zum § 16 Absatz 2 - diesen Fall speziell erwähnt, wie folgt:
"Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung".
Vermarktet wird diese Immobilie im freien Gebotsverfahren und provisionsfrei für den Käufer.
Besichtigungstermine stellen wir gerne auf Anfrage zur Verfügung. Die Wohneinheiten sind zu den Besichtigungsterminen unter Umständen nicht alle zu besichtigen, sofern die Mieter nicht gleichzeitig vor Ort sein können.
Sie haben Interesse und wollen Ihren Preis mitteilen? Dieses können wir gerne am Telefon vorbesprechen. Angebote nehmen wir jedoch nur schriftlich oder per E-Mail entgegen.
Die Verkäufer behalten sich vor, bei Vorliegen eines für sie guten Kaufpreisangebotes, dieses direkt anzunehmen und das Angebot durch uns vom Markt nehmen zu lassen.
Wir weisen darauf hin, dass der Verkäufer frei in seiner Entscheidungsfindung ist, er behält sich die Dauer des Angebotes vor, sollte das höchste Gebot nicht den Vorstellungen entsprechen, wird die Immobilie nicht veräußert und das Angebot geschlossen.
Wir weisen ferner darauf hin, dass weder für den Höchstbietenden noch für sonst irgendjemanden ein Kaufanspruch besteht, alleine die Verkäufer entscheiden, an wen und zu welchem Preis sie verkaufen oder ob sie überhaupt verkaufen. Das Gebot eines Interessenten stellt ausschließlich ein Angebot an den Verkäufer dar und benötigt die Annahme in Form der notariellen Kaufvertragsbeurkundung.
Aufgrund des Zustandes und der voraussichtlich erforderlichen Sanierungsmaßnahmen deklarieren wir das Haus als Abrissobjekt, daher ist kein Energieausweis notwendig.
Begründung: Wird ein abrissreifes Bestandsgebäude angeboten, besteht keine Verpflichtung den potenziellen Käufern einen Energieausweis auf Verlangen vorlegen. Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Beschluss der EnEV 2007 - zum § 16 Absatz 2 - diesen Fall speziell erwähnt, wie folgt:
"Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung".